Benutzerspezifische Werkzeuge
Amnesty Urgent Actions
Startseite Urgent Actions 2015 07 Women risk flogging for «indecent» clothing
UA 151/15
Sudan
Abgeschlossen am 20. August 2015
Mitteilung schliessen

29.7.2015: News

The 10 young women continue to stand trial. Here is a summary of the progress of their individual cases.

Case 1- Fardous Al-Toum, 19; has been charged under Article 152 of the criminal code twice and fined 500 Sudanese Pound (SDG). Her lawyers have file two appeals on her behalf regarding the two charges.

Case 2- Hala Ibrahim, 17; her case has been taken to the juvenile court as she is under 18.

Case 3-  Seema Ali Osman, under 18; her lawyer has asked for her case to be tried at the juvenile court as she is under 18, her up-coming session where this proposal will be rejected or accepted was to be on 28 July, but has been postponed to 3 August.

Case 4, Inas Mohamed Elkomani, 23, and Case 5: Nasra Omer Kakoum, 20; were due to appear in court on 27 July. But Inas’ case has been postponed to 3 August and Nasra’s case has been postponed to 4 August.

Case 6- Wigdan Abdallah Salih, was to appear in court on 28 July, but will now instead appear on 3 August.

Case 7-   Uthan Omer Eljaily, 22; was in court on 13 July but there was no decision delivered on her case and she is yet to receive a date for her next hearing. An arrest order has been issued for her since she was not present during the 13 July court session, but she and her guarantor say they were not aware that she was due in court since they did not receive a notification from the court about it.

Case 8- Mawahib Suleiman, is due in court on 3 August.

Case 9- Rehab Omer Kakoum, 18; was charged on 14 July under article 152 and fined 500 SDG. Her lawyers have filed an appeal against this sentence.

Case 10- Ishraga James, under 18; she is due in court on 29 July. Her lawyers have filed to have her case moved to the juvenile court.

 

CORRECTION: Diana Yagoub Abd Alrahman who was named in the urgent action was infact among the two young women released without charge. The name of the tenth charged is Mawahib Suleiman.



→ Please continue taking action.

Prügelstrafe wegen «anstössiger» Kleidung

AI-Index: AFR 54/2046/2015

Die Polizei für öffentliche Ordnung hat zehn christliche Studentinnen wegen «anstössiger Kleidung» angeklagt und sie während ihrer Inhaftierung beschimpft und beleidigt. Das «Verbrechen» wird mit der Prügelstrafe geahndet.

Die Polizei für öffentliche Ordnung (Public Order Police, POP) hat am 25. Juni zwölf christliche Studentinnen festgenommen. Gegen zehn von ihnen wurde gemäss Artikel 152 des sudanesischen Strafgesetzbuchs von 1991 wegen «anstössiger Kleidung» Anklage erhoben, während die anderen beiden freigelassen wurden. Während der Festnahme erniedrigte und beschimpfte die POP die Studentinnen. Artikel 152 des Strafgesetzbuchs von 1991 verleiht der POP weitreichende Befugnisse zur Verhaftung von Personen wegen «anstössiger Kleidung». Im Fall eines Schuldspruchs drohen den Betroffenen 40 Peitschenhiebe und/oder eine Geldstrafe. In der Praxis wird diese Bestimmung ausschliesslich gegen Frauen angewandt.

Die POP hielt die zwölf Studentinnen um 22 Uhr vor einer Baptisten-Kirche in Khartoum Bahri an, wo sie einer kirchlichen Zeremonie beigewohnt hatten, und brachte sie zur Polizeistation in Khartoum Bahri.

Amnesty International vorliegenden Informationen zufolge sind die Studentinnen zwischen 17 und 23 Jahren alt. Sie alle sind Christinnen und kommen ursprünglich aus den Nuba-Bergen, einem Kriegsgebiet im Bundesstaat Süd-Kordofan. Bei ihrer Festnahme trugen einige von ihnen Hosen und andere Röcke. Zwei der Studentinnen wurden etwa vier Stunden nach ihrer Festnahme freigelassen und die übrigen zehn kamen am Morgen des 27. Juni gegen 10 Uhr gegen Kaution frei. Die zehn Studentinnen wurden am 28. Juni einem Gericht vorgeführt, wo die Anklagen gegen sie bestätigt und ihre Gerichtstermine festgelegt wurden. Eine Studentin, die 19-jährige Fardos Al Toum, trug am 6. Juni im Gerichtssaal erneut Kleidung, die vom Richter als anstössig eingestuft wurde. Dieser verurteilte sie unter Missachtung geltender Verfahrensregeln umgehend zu einer Geldstrafe von 500 sudanischen Pfund (etwa 80 Euro) oder einer einmonatigen Haftstrafe. Die Geldstrafe wurde von AktivistInnen und ihren UnterstützerInnen gezahlt. Im Zusammenhang mit der ursprünglichen Anklage wird Fardos Al Toum erneut vor Gericht erscheinen. Der Fall einer anderen Studentin, die sich am 7. Juli vor Gericht einfand, wurde an ein Jugendgericht verwiesen, da sie erst 17 Jahre alt ist. Die anderen neun Studentinnen werden laut ihrem Rechtsbeistand am 9., 13., 16. und 17. Juli vor Gericht erscheinen.

Hintergrundinformationen

Der Fall der Journalistin Lubna Hussein rückte 2009 das Auspeitschen von Frauen im Sudan wegen „anstössiger oder unmoralischer Kleidung“ nach Artikel 152 des Strafgesetzbuchs von 1991 ins Licht der Öffentlichkeit. Sie wurde strafrechtlich verfolgt, weil sie eine Hose getragen hatte. Amnesty International hat mehrere Fälle dokumentiert, in denen andere Frauen und Mädchen wegen „anstössiger oder unmoralischer Kleidung“ verurteilt wurden. Die Bestimmung wird in diskriminierender und unverhältnismässiger Weise gegen Frauen angewandt. Artikel 152 führt aus: "(1) Wer in der Öffentlichkeit eine anstössige Handlung begeht oder sich anstössig verhält oder in einer Weise, die der öffentlichen Moral zuwiderläuft, oder anstössige oder unmoralische Kleidung trägt, die ein öffentliches Ärgernis erregt, wird mit bis zu 40 Peitschenhieben oder einer Geldbusse oder beidem bestraft. (2) Die Handlung läuft dann der öffentlichen Moral zuwider, wenn sie gemäss dem religiösen Standard der betreffenden Person oder den Sitten des Landes, in dem die Handlung stattfindet, als solche betrachtet wird." Artikel 152 ist Teil einer Reihe von Gesetzen und Praktiken, die als das System der öffentlichen Ordnung bekannt sind und die Verhängung von Körperstrafen für Verhalten gestatten, das als unmoralisches Verhalten in der Öffentlichkeit oder manchmal auch im Privaten betrachtet wird. Diese Gesetze werden auf eine Vielzahl von Menschen, insbesondere Frauen, in ganz Sudan angewendet. Das Gesetz über die öffentliche Ordnung führt nicht genau aus, was als anstössige oder unmoralische Kleidung zu betrachten ist, und gibt damit der Polizei für öffentliche Ordnung (Public Order Police - POP) einen weiten Entscheidungsspielraum, ob eine Person sich „in anstössiger Weise oder der öffentlichen Moral zuwiderlaufender Weise“ verhalten hat oder „anstössige oder unmoralische Kleidung trägt, die öffentliches Ärgernis erregt“. Das System der öffentlichen Ordnung umfasst die POP und die Gerichte für öffentliche Ordnung, die Strafen in Form von bis zu 40 Peitschenhieben verhängen können. Amnesty International wendet sich gegen körperliche Züchtigung wie die Prügelstrafe, da diese einen Verstoss gegen das uneingeschränkte Verbot von Folter und anderweitiger grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe darstellt. In einem anderen Fall, der die weit verbreitete Anwendung körperlicher Züchtigungsstrafen im sudanesischen Justizsystem aufzeigt, wurde am 6. Juli vor einem Gericht in Khartum gegen drei Mitglieder der oppositionellen Sudanesischen Kongresspartei (Sudanese Congress Party, SCP) verhandelt, unter ihnen der Parteisekretär der SCP Mastour Ahmed Mohamed. Sie wurden gemäss Artikel 69 des sudanesischen Strafgesetzbuchs von 1991 wegen der „Störung des öffentlichen Friedens“ schuldig gesprochen und mit 20 Peitschenhieben bestraft. Die drei Mitglieder der SCP waren am 28. April festgenommen worden, nachdem sie bei einer öffentlichen Veranstaltung in Omdurman eine Rede gehalten hatten, in der sie das Ergebnis der Wahlen im April 2015 kritisiert hatten. Die Bestrafung mit bis zu 40 Peitschenhieben, die nach dem Strafgesetzbuch von 1991 verhängt wird, verstösst eindeutig gegen Artikel 33 der sudanesischen Übergangsverfassung von 2005, Artikel 5 der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker und Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, zu deren Vertragsstaaten die Republik Sudan gehört. Auf eine Beschwerde aus dem Jahr 2000 hin stellte die Afrikanische Kommission für Menschenrechte und Rechte der Völker im Mai 2003 fest, dass der Sudan gegen Artikel 5 der Afrikanischen Charta verstossen hatte. Die Kommission forderte die Regierung des Sudan auf, das Strafgesetzbuch von 1991 umgehend in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen des Landes nach der Afrikanischen Charta und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsnormen abzuändern. Zudem forderte sie die Regierung auf, die Bestrafung durch Peitschenhiebe abzuschaffen und angemessene Massnahmen zu ergreifen, um Opfer zu entschädigen. Ein Verbot der Prügelstrafe ist auch im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe enthalten. Da der Sudan dieses unterzeichnet hat, darf das Land nicht in einer Weise handeln, die der Zielsetzung und dem Zweck des Übereinkommens widerspricht.

12 Briefe verschickt  
My Urgent Actions
Fürs Mitzählen lassen Ihres Briefes und Update-Funktion zu nutzen müssen Sie sich
einloggen oder
anmelden
Downloads
UA 151/15 english
Microsoft Word Document, 62.5 kB
UA 151/15 français
Microsoft Word Document, 63.5 kB
UA 151/15 deutsch
Microsoft Word Document, 65.5 kB
Aktionsabfolge
Mehr zum Thema

Folter

Warum ist Folter immer falsch und nutzlos? Wie engagiert sich Amnesty für die Wahrung des absoluten Folterverbots? Mehr