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Startseite Urgent Actions 2014 09 Photojournalist held a year without charge Shawkan’s trial adjourned until 17 May
FI 243/14-6
Ägypten
Abgeschlossen am 1. Juni 2016

Verfahren auf den 17. Mai verschoben

AI-Index: MDE 12/4026/2016

Das Verfahren gegen den Fotojournalisten Mahmoud Abu Zeid, auch bekannt als „Shawkan“, ist auf den 17. Mai verschoben worden. Gegen Mahmoud Abu Zeid sind im Zusammenhang mit seiner journalistischen Arbeit konstruierte Anklagen erhoben worden. Er ist ein gewaltloser politischer Gefangener und ihm könnte bei einem Schuldspruch die Todesstrafe drohen.

Ein Strafgericht in Kairo hat das Verfahren von Mahmoud Abu Zeid am 10. Mai auf den 17. Mai verschoben. Laut dem Rechtsbeistand des Fotojournalisten will man es der Staatsanwaltschaft so ermöglichen, weitere Beweismittel vor Gericht präsentieren zu können.

Am 10. Mai befand sich Mahmoud Abu Zeid bereits mehr als 1.000 Tage in Haft. Er ist der erste ägyptische Journalist, der über einen so langen Zeitraum inhaftiert ist, und seine Inhaftierung ist nach ägyptischem Recht rechtswidrig. Gemäss Paragraf 143 der ägyptischen Strafprozessordnung beträgt die Höchstdauer für Untersuchungshaft zwei Jahre. Mahmoud Abu Zeid war am 14. August 2013 festgenommen worden, als er die gewaltsame Auflösung des Sitzstreiks auf dem Rabaa-al-Adawiya-Platz in Kairo fotografisch dokumentierte, und befindet sich seitdem in Haft.

Mahmoud Abu Zeid steht gemeinsam mit 738 weiteren Angeklagten vor Gericht, unter denen sich auch Führungspersönlichkeiten der Muslimbruderschaft befinden. Zu den neun konstruierten Anklagepunkten, die gegen ihn erhoben wurden, gehören auch die „Mitgliedschaft in einer verbotenen Gruppe“ und „Mord“. Er streitet alle Vorwürfe ab. Am 26. März spezifizierte die Staatsanwaltschaft die gegen Mahmoud Abu Zeid erhobenen Anklagen. Ein Anwalt des Presseverbands übermittelte dem Gericht eine eidesstattliche Erklärung, in der bestätigt wurde, dass Mahmoud Abu Zeid zum Zeitpunkt seiner Festnahme seiner Arbeit als Journalist nachgegangen ist. In der Erklärung wurde zudem die Freilassung des Fotojournalisten gefordert. Der Gerichtstermin wurde daraufhin auf April verschoben, damit die Staatsanwaltschaft Sachbeweise vorlegen könne. Am 23. April wurde der Termin ein weiteres Mal verschoben, weil einer der Mitangeklagten nicht anwesend war. Die VerteidigerInnen von Mahmoud Abu Zeid beantragten zudem eine ärztliche Untersuchung, damit die Hepatitis-C-Erkrankung ihres Mandanten bestätigt werden könne. Eine solche Untersuchung hat bisher nicht stattgefunden und Mahmoud Abu Zeid hat laut einem seiner Rechtsbeistände noch immer keinen Zugang zu Medikamenten.

Hintergrundinformationen

Mahmoud Abu Zeid arbeitet als freiberuflicher Fotojournalist. Am 14. August 2013, dem Tag seiner Festnahme, dokumentierte er die gewaltsame Auflösung des Sitzstreiks auf dem Rabaa-al-Adawiya-Platz in Kairo für die britische Fotoagentur Demotix. Zuvor hat er für eine Reihe von Medien gearbeitete, unter anderem für das Time Magazine, Die Zeit, BILD und Media Group. Obwohl Demotix der ägyptischen Staatsanwaltschaft gegenüber bestätigte, dass Mahmoud Abu Zeid zum Zeitpunkt seiner Festnahme für sie tätig war, wurde er dennoch inhaftiert.
Seit der Festnahme von Mahmoud Abu Zeid ist seine Haftanordnung immer wieder mit der Begründung verlängert worden, dass die Staatsanwaltschaft weitere Verhöre durchführen müsse und die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien. Gemäss der ägyptischen Strafprozessordnung dürfen Personen, denen Vergehen vorgeworfen werden, maximal sechs Monate in Untersuchungshaft festgehalten werden. Bei mutmasslichen Verbrechen beträgt die Höchstdauer 18 Monate und bei Straftaten, die mit der Todesstrafe oder einer lebenslanger Haftstrafe geahndet werden können, zwei Jahre (Paragraf 143). Im Fall von Mahmoud Abu Zeid wurde die Höchstdauer der Untersuchungshaft bereits im August 2015 überschritten. Seine Rechtsbeistände haben vor dem Berufungsgericht ein Rechtsmittel eingelegt und seine sofortige Freilassung gefordert, jedoch ohne Erfolg.
Mahmoud Abu Zeid sagte, dass er an seinem ersten Tag in Haft sowie bei seinem Transport in das Abu Zabaal-Gefängnis am 17. August 2013 von PolizistInnen und SoldatInnen geschlagen wurde. BeamtInnen sollen ihn getreten und mit Fäusten und Schlagstöcken auf ihn eingeschlagen haben. Bei seinem Transport in das Abu Zabaal-Gefängnis wurde er ausserdem acht Stunden lang bei Temperaturen von über 30 Grad ohne Essen, Wasser und frische Luft in einem geparkten Transporter festgehalten. Im April 2015 schrieb er einen Brief, den Amnesty International veröffentlichte. Darin beschrieb er die katastrophalen Bedingungen, unter denen er festgehalten wird, und bezeichnete seine Inhaftierung auf unbestimmte Zeit als „psychisch unerträglich“. Das bisherige Verfahren gegen Mahmoud Abu Zeid war unfair. Seinen Rechtsbeiständen wurde wiederholt der Zugang zu wichtigen Dokumenten verwehrt. Unter anderem durften sie die Liste der Anklagepunkte nicht einsehen. Dies erschwerte es ihnen, die Verteidigung von Mahmoud Abu Zeid angemessen vorzubereiten. Gerichtsverfahren, bei denen sehr viele Personen gleichzeitig angeklagt sind, erschweren die Einhaltung des Rechts auf einen fairen Gerichtsprozess für jeden einzelnen Angeklagten. Die ägyptischen Behörden haben bereits mehrfach solche Massenverfahren durchgeführt, in denen Mitglieder von Oppositionsgruppen angeklagt wurden. Viele von ihnen mussten sich wegen konstruierter Anklagen verantworten, ohne dass die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit jedes einzelnen Angeklagten bewiesen wurde.
Ägypten ist Vertragsstaat des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte. Artikel 9 verbietet die willkürliche Inhaftierung. Artikel 19 garantiert das Recht, sich Informationen und Gedankengut zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben. Artikel 14 garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Gerichtsprozess durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht. Des Weiteren garantiert der Artikel, dass jede Person, die wegen einer strafbaren Handlung angeklagt wird, Anspruch darauf hat, über Art und Grund der gegen sie erhobenen Anklage unterrichtet zu werden; dass sie hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung erhält; und dass sie das Recht hat, bei der Verhandlung anwesend zu sein, und Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen.

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