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Startseite Urgent Actions 2014 04 Threat of forcible exile and statelessness
UA 099/14
Bahrain
Abgeschlossen am 6. Juni 2014

Drohende Staatenlosigkeit und Abschiebung

AI-Index: MDE 11/014/2014

Einer Reihe bahrainischer StaatsbürgerInnen, denen 2012 die Staatsangehörigkeit entzogen wurde, droht nun die Abschiebung aus Bahrain. Einer von ihnen wurde am 23. April des Landes verwiesen, die meisten von ihnen sind nun staatenlos.

Die bahrainische Regierung hat Shaikh Hussain al-Najati am 23. April gezwungen, das Land zu verlassen. Laut einer an dem Tag veröffentlichten Erklärung des Innenministeriums „wurde entschieden, Najati im Einklang mit den Gesetzen und Vorschriften Bahrains auszuweisen.“ Shaikh Hussain al-Najati war Teil einer Gruppe von 31 bahrainischen StaatsbürgerInnen, denen im November 2012 nach einer willkürlichen Entscheidung des bahrainischen Innenministeriums die Staatsangehörigkeit entzogen worden war.

Man gab Shaikh Hussain al-Najati am 15. April 48 Stunden, um das Land zu verlassen, und Angehörige des Sicherheitsapparats warnten ihn, dass seine Familie zu Schaden kommen würde, wenn er der Anordnung nicht nachkäme. Er verliess das Land nicht und wurde am 19. und am 20. April erneut von Sicherheitskräften verhört. Er wurde gezwungen, Dokumente zu unterschreiben, mit denen er seine Bereitschaft erklärte, das Land zu verlassen, und ihm wurde eine neue Frist gesetzt. Das Innenministerium äusserte in einer Erklärung, die Regierung habe beschlossen, ihn aus Bahrain auszuweisen, da er «nicht transparent gewesen» sei und «bezüglich seiner Situation im Land nicht mit den bahrainischen Beamt/innen kommuniziert» habe.

Zwölf der 31 Personen befinden sich in Bahrain. Shaikh Hussain al-Najati und eine andere Person wurden hingegen in den vergangenen Monaten gezwungen, das Land zu verlassen. Die übrigen Personen leben im Ausland. Die meisten der im Ausland Lebenden haben keine andere Staatsbürgerschaft, ebenso wie die meisten der in Bahrain Lebenden. Für diejenigen, die ausschliesslich die bahrainische Staatsbürgerschaft innehatten, darunter Shaikh Hussain al-Najati, bedeutet der willkürliche Entzug ihrer Staatsbürgerschaft durch das Innenministerium, dass sie nun effektiv staatenlos sind.

Als eine von Amnesty International entsandte Delegation 2013 Bahrain besuchte, klagten einige der 31 Personen, dass sie seit der Verkündung der Entscheidung verfolgt und überwacht würden. Nach der Schikanierung und Ausweisung von Shaikh Hussain al-Najati befürchtet Amnesty International, dass die Behörden andere Personen auf ähnliche Weise abschieben könnten.

Hintergrundinformationen

Das Innenministerium erklärte am 7. November 2012, dass es die Aberkennung der Staatsangehörigkeit von 31 bahrainischen StaatsbürgerInnen angeordnet hatte. Von ihnen leben 14 in Bahrain und die anderen im Ausland. Laut der Erklärung war die Entscheidung unter Artikel 10 (Absatz C) des bahrainischen Staatsangehörigkeitsgesetzes getroffen worden. Sie wurde jedoch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Die 31 Personen haben nie eine offizielle Mitteilung zu der Entscheidung erhalten, sondern erfuhren davon am Tag der Verkündigung aus den Medien und haben keine Gelegenheit gehabt, die Entscheidung vor Gericht anzufechten.
Unter den 31 Personen befinden sich im Ausland lebende AktivistInnen; ein Rechtsanwalt; eine Reihe von Menschen, die in der bahrainischen Politik aktiv sind; Personen, die in schiitischen Husseiniyas, Versammlungsorten für schiitische Zeremonien, aktiv sind; eine Reihe von schiitischen Geistlichen; und andere ohne politische oder religiöse Zugehörigkeit. Einige von ihnen sind persischer Abstammung, wurden jedoch in Bahrain geboren. Andere sind AktivistInnen, die öffentlich die Regierung anprangern. Die meisten der in Bahrain Lebenden habe keine andere Staatsbürgerschaft und von den im Ausland Lebenden haben nur wenige eine andere Staatsbürgerschaft.
Unter dem bahrainischen Staatsangehörigkeitsgesetz und seinen Änderungen legt Artikel 10 dar, dass die Staatsangehörigkeit entzogen werden kann, (Absatz A) wenn eine Person in einem fremden Land Militärdienst leistet, (Absatz B) wenn die Person den Dienst eines feindlichen Landes unterstützt oder in ihm mitwirkt, oder (Absatz C) wenn die Person die staatliche Sicherheit gefährdet. Es gibt keine genauere Definition oder Details darüber, was eine «Gefährdung der staatlichen Sicherheit» ist. Dieser Absatz, der herangezogen wurde, um den 31 Personen die Staatsbürgerschaft abzuerkennen, ist daher zu weit gefasst und kann zur Bestrafung der rechtmässigen und friedlichen Ausübung der Rechte auf freie Meinungsäusserung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit missbraucht werden. Nach der Erklärung des Innenministeriums gab es keine weitere Erläuterung und die Entscheidung wurde nicht im Amtsblatt verkündet.
Die Entscheidung, den 31 Personen die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wurde willkürlich getroffen und die Erklärung des Innenministeriums bedeutet de facto, dass diejenigen unter ihnen, die ausschliesslich die bahrainische Staatsbürgerschaft innehatten, nun staatenlos sind.
Artikel 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) besagt, dass jeder das Recht auf eine Staatsangehörigkeit hat (Absatz 1). Absatz 2 bestimmt weiter, dass niemandem die Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden darf, die Staatsangehörigkeit zu wechseln. Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit sowie das Verbot der Willkür finden sich auch in der bahrainischen Verfassung. Artikel 17 (a) besagt: «Die bahrainische Staatsangehörigkeit wird gesetzlich bestimmt. Einer Person, die die bahrainische Staatsangehörigkeit von Geburt an innehat, kann diese ausser im Fall von Hochverrat und sonstigen gesetzlich festgelegten Fällen nicht entzogen werden.»
Im Hinblick auf diejenigen, die ausserhalb von Bahrain leben, besagt Artikel 12(4) des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte: «Niemandem darf willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen.»
Der Entzug der Staatsbürgerschaft, der zu Staatenlosigkeit führt, wäre mit dem Recht auf Staatsangehörigkeit aus Artikel 15(1) der AEMR nicht vereinbar. Artikel 7(6) des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961 untersagt ebenfalls, mit sehr wenigen bestimmten Ausnahmen, jeglichen Verlust der Staatsangehörigkeit, der zu Staatenlosigkeit führt. In der Folge wird die Pflicht, Staatenlosigkeit zu verhindern, als eine Norm des Völkergewohnheitsrechts anerkannt. Der diskriminierende Entzug der Staatsbürgerschaft wird zudem in Artikel 5 D (iii) des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, dessen Vertragsstaat Bahrain ist, ausdrücklich untersagt. Ebenso fordert die Resolution 20/5 des UN-Menschenrechtsrats aus dem Juli 2012 alle Staaten dazu auf, «keine diskriminierenden Massnahmen zu ergreifen und keine Gesetze zu erlassen oder aufrechtzuerhalten, die für Personen auf der Grundlage von ethnischer Zugehörigkeit, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischen oder anderen Meinungen, nationaler oder gesellschaftlicher Herkunft, Eigentum, Geburt oder einem anderen Status willkürlich zum Verlust ihrer Staatsangehörigkeit führen würden, insbesondere wenn solche Massnahmen oder Gesetze zur Staatenlosigkeit der Person führen würden.»

 

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