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Startseite Urgent Actions 2013 08 15-year-old boy sent to prison after demonstration
UA 204/13
Bahrain
Abgeschlossen am 12. September 2013

15-Jähriger zu fünf Jahren Haft verurteilt

AI-Index: MDE 11/027/2013

Der 15-jährige Hussain al-Hawaj ist am 9. Juni wegen Teilnahme an einer Protestveranstaltung, Brandstiftung und Ausschreitungen von einem Gericht in Bahrain zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden. Er befindet sich in einer Hafteinrichtung für Erwachsene in Jaw.

Hussain al-Hawaj wurde am 7. Dezember 2012 gegen 16 Uhr nach Zusammenstössen zwischen Protestierenden und der Polizei von Sicherheitskräften in Zivil in der Hauptstadt Manama festgenommen. Er hatte seinen Grossvater besucht und war gerade auf dem Weg zum Restaurant auf der anderen Strassenseite, um Essen zu kaufen, als man ihn festnahm.

Um 3 Uhr nachts wurde er ohne Rechtsbeistand und ohne eine volljährige vertretungsberechtigte Person zur Staatsanwaltschaft gebracht. Dort beschuldigte man ihn, städtische Abfallbehälter in Brand gesetzt und sich an Ausschreitungen beteiligt zu haben. Anschliessend brachte man ihn in das Dry-Dock-Gefängnis. Erst nach zehn Tagen konnte ihn seine Familie besuchen. Hussain al-Hawaj berichtete seiner Familie, dass er während des Gewahrsams auf der Polizeiwache, ehe man ihn zur Staatsanwaltschaft brachte, geschlagen und bedroht worden sei und man ihn gezwungen habe, Schriftstücke zu unterzeichnen, die er zuvor nicht lesen durfte. Sein Rechtsbeistand teilte mit, dass der Junge zu einem „Geständnis“ gezwungen worden sei. Er wurde mehrmals vor Gericht vorgeführt und beschuldigt, an einer nicht genehmigten Versammlung teilgenommen sowie Brandstiftung begangen zu haben und an Ausschreitungen beteiligt gewesen zu sein.

Das Hohe Strafgericht (Abteilung 1) verurteilte ihn am 9. Juni zu fünf Jahren Gefängnis. Er wurde daraufhin in das Jaw-Gefängnis für Erwachsene etwa 30 Kilometer südlich von Manama gebracht. Laut Angaben seiner Familie waren alle ZeugInnen der Staatsanwaltschaft PolizistInnen und gaben widersprüchliche Aussagen ab. Die Verhandlung im Rechtsmittelverfahren ist für den 9. September anberaumt.

Hintergrundinformationen

Die Behörden Bahrains haben öffentlich ihre Bereitschaft bekundet, Reformen auf den Weg zu bringen. Sie haben betont, Lehren aus den Vorgängen der Monate Februar und März 2011 gezogen zu haben, als sie mit aller Härte gegen die Teilnehmenden regierungskritischer Proteste vorgegangen sind. Im November 2011 legte die Unabhängige Untersuchungskommission von Bahrain (BICI) einen Bericht über ihre Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen im Kontext der Proteste vor. In dem Bericht kommt die Kommission zu dem Schluss, dass staatliche Stellen dabei straffrei schwere Menschenrechtsverletzungen begangen haben. Entgegen der Versicherung der Behörden kommt es nach wie vor zu Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, die der Regierung der Königsfamilie Al Khalifa kritisch gegenüberstehen.
Artikel 15 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, zu dessen Vertragsstaaten Bahrain zählt, schreibt vor:
„(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, sich frei mit anderen zusammenzuschliessen und sich friedlich zu versammeln.
(2) Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.“
In Artikel 37 b) der Kinderrechtskonvention heisst es weiter:
„Die Vertragsstaaten stellen sicher,
b) dass keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird. Festnahmen, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden;
d) dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, das Recht auf umgehenden Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand und das Recht hat, die Rechtmässigkeit der Freiheitsentziehung bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Behörde anzufechten, sowie das Recht auf alsbaldige Entscheidung in einem solchen Verfahren.“
Artikel 40 (2) der Kinderrechtskonvention schliesslich schreibt unter Punkt a) fest, "dass kein Kind wegen Handlungen oder Unterlassungen, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem Recht oder Völkerrecht nicht verboten waren, der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt wird". Unter Punkt (2) b) II) heisst es weiter, "dass jedes Kind, das einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt oder beschuldigt wird, Anspruch auf folgende Mindestgarantien hat: unverzüglich und unmittelbar über die gegen das Kind erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden, gegebenenfalls durch seine Eltern oder seinen Vormund, und einen rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand zur Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Verteidigung zu erhalten. Nach Punkt (2) b) IV) dürfen Kinder nicht gezwungen werden, "als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen sowie die Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter gleichen Bedingungen zu erwirken".

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