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Startseite Urgent Actions 2011 06 Cameroonian man jailed for homosexuality
UA 166/11
Kamerun
Abgeschlossen am 15. Juli 2011

Drei Jahre Haft wegen Homosexualität

AI-Index: AFR 17/003//2011

Jean-Claude Roger Mbede ist wegen Homosexualität zu 36 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Homosexualität stellt nach Abschnitt 347a des kamerunischen Strafgesetzbuchs eine Straftat dar. Herr Mbede verbüsst die Strafe derzeit im Zentralgefängnis Kondengui im Yaoundé, der Hauptstadt von Kamerun. Ihm drohen körperliche Übergriffe und andere Formen der grausamen, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung aufgrund seiner vermeintlichen oder tatsächlichen sexuellen Orientierung. Amnesty International betrachtet Jean-Claude Roger Mbede als gewaltlosen politischen Gefangenen, der sich lediglich aufgrund seiner sexuellen Orientierung in Haft befindet.

Am 2. März wurde Jean-Claude Roger Mbede bei einem Treffen mit einem männlichen Bekannten von Angehörigen eines dem Verteidigungsministeriums angegliederten Sicherheitsdienstes (Secretary of State for Defence – SED) festgenommen. Vor diesem Treffen hatte sein Bekannter der Polizei SMS-Nachrichten gezeigt, die er von Jean-Claude Roger Mbede erhalten hatte, und sie darüber informiert, dass sie sich gleich treffen würden. Jean-Claude Roger Mbede wurde unter dem Verdacht der Homosexualität in der Hafteinrichtung Gendarmerie du Lac in Yaoundé in Gewahrsam genommen. Dort hielt man ihn sieben Tage lang fest, ehe Anklage wegen Homosexualität und versuchter homosexueller Handlungen erhoben wurde und man ihn am 9. März in das Zentralgefängnis Kondengui verlegte.

Am 10. und 24. März fand Jean-Claude Roger Mbedes Gerichtsverhandlung vor dem zuständigen Gericht (Tribunal de première instance) in Yaoundé statt. Am 28. April befand ihn das Gericht der Homosexualität und versuchter homosexueller Handlungen für schuldig und verurteilte ihn zu drei Jahren Gefängnis. Er verbüsst die Strafe im Zentralgefängnis Kondengui. Dort drohen ihm aufgrund seiner vermeintlichen oder tatsächlichen sexuellen Orientierung homosexuellenfeindliche Übergriffe sowie Misshandlungen durch andere Gefängnisinsassen oder Gefängnisangestellte. Darüber hinaus sind die Haftbedingungen im Zentralgefängnis in Kondengui sehr schlecht und die Gefangenen leiden unter der Überbelegung der Hafteinrichtung, schlechten sanitären Verhältnissen und unzureichender Nahrung. Die AnwältInnen von Jean-Claude Roger Mbede haben am 3. Mai Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt.

Abschnitt 347a des Strafgesetzbuches von Kamerun führt aus: „Sexuelle Handlungen mit einer Person desselben Geschlechts werden mit einer Gefängnisstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren bestraft und mit einer Geldstrafe zwischen 20 000 und 200 000 CFA-Francs (etwa 30,50 – 305 Euro) belegt. Dies verstösst gegen internationale und regionale Menschenrechtsabkommen, darunter der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte und die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, die Kamerun unterzeichnet und ratifiziert hat.

HINTERGRUNDINFORMATIONEN

Homophobie ist in der kamerunischen Gesellschaft sehr weit verbreitet und selbst der staatliche Menschenrechtsausschuss weigert sich, die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender (LGBT) anzuerkennen und zu schützen. Homosexuelle Männer werden regelmässig festgenommen, strafrechtlich verfolgt und vor Gericht gestellt.
Die Gefängnisse und Hafteinrichtungen in Kamerun sind überfüllt und die Haftbedingungen darin häufig lebensbedrohlich. Oftmals gibt es weder Nahrung noch medizinische Versorgung oder beides wird nur in unzureichender Weise zur Verfügung gestellt. Die GefängniswärterInnen werden schlecht ausgebildet und ausgestattet und sind für eine viel zu grosse Zahl von Gefangenen zuständig.

Die Artikel 2.1 und 26 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte garantieren allen BürgerInnen Freiheit von Diskriminierung und Gleichheit vor dem Gesetz. Artikel 17 gewährt allen Menschen das Recht auf Privatsphäre. Artikel 21 gewährleistet die Rechte auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit.

In Artikel 2 der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker ist ausgeführt, dass alle Menschen das Recht auf Schutz vor Diskriminierung haben, und Artikel 10 garantiert die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit.

 

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