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Bahrain
Abgeschlossen am 31. März 2011

Drei weitere Personen von der Polizei getötet

AI-Index: MDE 11/005/2011

In der Nacht zum 17. Februar wurden in Bahrain drei weitere Menschen getötet, als Angehörige der Bereitschaftspolizei ein Nachtlager der Demonstrierenden stürmten. Damit sind in Bahrain seit dem 14. Februar mittlerweile fünf Menschen ums Leben gekommen.

Der Tod von Isa Abdulhasan (60 Jahre), Mahmood Maki ’Ali (23 Jahre) und ’Ali Mansoor Ahmed Khudair (52 Jahre) ereignete sich in den frühen Morgenstunden des 17. Februar, nachdem Angehörige der Bereitschaftspolizei die Demonstrierenden, die auf dem Pearl Roundabout („Perlenplatz“) in der bahrainischen Hauptstadt Manama kampierten, allem Anschein nach unter Anwendung von massiver Gewalt auseinandergetrieben hatten. AugenzeugInnen berichteten Amnesty International, dass die BereitschaftspolizistInnen das Lager ohne Vorwarnung gegen 2 Uhr morgens gestürmt hatten. Seit dem Beginn der friedlichen Demonstrationen am 14. Februar, dem „Tag des Zorns“ (Day of Rage), bei denen die Teilnehmer ihren Wunsch nach politischen Reformen zum Ausdruck bringen, kampieren viele Männer, Frauen und Kinder auf dem Pearl Roundabout.

Angehörige der Bereitschaftspolizei setzten zum Auseinandertreiben der Demonstrierenden Tränengas, Schlagstöcke, Gummigeschosse und Luftgewehre ein. Einem Augenzeugen zufolge versammelte sich ein Bataillon der Bereitschaftspolizei auf der Brücke und schoss von dort aus auf Demonstrierende, während ein zweites Bataillon von der gegenüberliegenden Seite auf die Menschenmenge feuerte, die sich in Sicherheit zu bringen versuchte. Ein weiterer Augenzeuge beschrieb die Situation mit den Worten: „Die Demonstrierenden werden angegriffen! Frauen und Kinder laufen und schreien, es gibt kein Entkommen. Die Bereitschaftspolizei ist überall und greift aus allen Ecken an. Viele Menschen sind verletzt, auf dem gesamten Platz herrschen Panik und Chaos. Alle Menschen dort laufen und schreien.“

AugenzeugInnen berichten zudem, dass Sicherheitskräfte den Zugang für Krankenwagen zu dem Pearl Roundabout blockierten. SanitäterInnen würden aus Angst vor Angriffen nicht wagen, den Platz zu betreten. Um die Verletzten vor Angriffen zu schützen, brachten Demonstrierende sie daher selbst in einem Marsch zum Krankenhaus. Vor dem Krankenhaus versammelten sich sehr viele Menschen, die Blut spenden wollten. Auch MenschenrechtlerInnen waren am Morgen des 17. Februar vor Ort. Berichten zufolge wurden bereits mehrere Demonstrierende festgenommen; MenschenrechtsverteidigerInnen befürchten, dass sich diese Festnahmewelle innerhalb der nächsten Stunden und Tage weiter fortsetzen könnte.

Am 14. Februar war ‘Ali ‘Abdulhadi Mushaima’ bei einer Demonstration im Dorf al-Daih im Norden Bahrains erschossen worden; Berichten zufolge soll es sich bei den Schüssen um scharfe Munition gehandelt haben. Ein weiterer Mann, Fadhel ‘Ali Matrook, wurde am 15. Februar während der Teilnahme an dem Trauerzug für ‘Ali ‘Abdulhadi Mushaima’ von Kugeln aus einer Schrotflinte getroffen und erlag wenig später im Krankenhaus seinen Verletzungen.

Hintergrundinformationen

Auf mehreren Internetseiten sowie über Facebook und Twitter wurde zu den Protesten am „Tag des Zorns“ (Day of Rage) aufgerufen, die zum 10. Jahrestag der bahrainschen National Action Charter stattfinden sollten. Die Demonstrierenden liessen sich von den Protesten in Tunesien und Ägypten inspirieren und verlangten mehr Freiheit, die Freilassung aller politischen Gefangenen, eine neue Verfassung und eine gewählte Regierung. Die prominenteste schiitische politische Gruppe al-Wefaq soll Berichten zufolge ihre Teilhabe an den Parlamentssitzungen vom 15. Februar ausgesetzt haben, um gegen den Tod der beiden Demonstrierenden sowie die Methoden der Polizei zu protestieren.

In Artikel 3 des am 17. Dezember 1979 von der UN-Generalversammlung in Resolution 34/169 verabschiedeten Verhaltenskodexes für Beamte mit Polizeibefugnissen heisst es: „Diese Bestimmung betont, dass Gewaltanwendung durch Beamte mit Polizeibefugnissen die Ausnahme darzustellen hat; obwohl sie impliziert, dass Beamte mit Polizeibefugnissen zur Verhütung von Verbrechen oder bei der Vornahme bzw. Unterstützung der rechtmässigen Festnahme von Straffälligen oder Verdächtigen berechtigt sein können, in einem entsprechend den gegebenen Umständen notwendigen Mass Gewalt anzuwenden, darf darüber hinaus keine Gewalt angewendet werden.“

 

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